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   OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89   

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OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89 (https://dejure.org/1991,1842)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.11.1991 - 10 L 278/89 (https://dejure.org/1991,1842)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. November 1991 - 10 L 278/89 (https://dejure.org/1991,1842)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 997
  • NVwZ 1992, 504 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 720
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Der einzelne kann daher verlangen; daß die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (BVerfGE 78, 38, 49)*).

    Angesichts der gesellschaftlichen Funktion des Namens ist ein eingeschränkter Eingriff in diesen Schutzanspruch im Allgemeininteresse bei gewichtigen Gründen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 78, 38, 49)*).

    Genießt der väterliche Familienname für den Kindesnamen aber keinen Vorrang, hat die Mutter bei ihrer Wiederheirat einen anderen Familiennamen gewählt und steht auch das Persönlichkeitsrecht des von der Namensänderung betroffenen Kindes der Namensänderung nicht im Wege, dann muß im Rahmen der Interessenabwägung der mit den §§ 1355 und 1616 BGB in Einklang mit der Wertung des Art. 6 I GG verfolgte Zweck, die Zugehörigkeit der Familie auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BVerfGE 78, 38, 49*); Beschluß v. 4.7.1991, a.a.O., S. 1162), hinsichtlich der neuen Familie den Ausschlag zugunsten der begehrten Namensänderung geben.

    ) = FamRZ 1988, 587 [m. Anm. Bosch, S. 591 und S. 809 sowie A nm.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    (ebenso BVerwG, Urteil v. 25.4.1991 - BVerwG 7 C 11.90-, Urteil-Abdr. S. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, FamRZ 1992, 94 = NJW 1991, 3297, 3298).

    Diese Entscheidungen des BVerfG haben nach Auffassung des Senats das im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsame Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens geschwächt (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.4.1991, a.a.O., S. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991, a.a.O., B. 95/3298).

  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    (ebenso BVerwG, Urteil v. 25.4.1991 - BVerwG 7 C 11.90-, Urteil-Abdr. S. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, FamRZ 1992, 94 = NJW 1991, 3297, 3298).

    Diese Entscheidungen des BVerfG haben nach Auffassung des Senats das im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsame Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens geschwächt (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.4.1991, a.a.O., S. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991, a.a.O., B. 95/3298).

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 77.85

    Namensänderung bei Stiefkindern - Stiefkindernamen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Rspr. des BVerwG, wonach ein wichtiger Grund angenommen werden kann, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil v. 4.6.1986 - 7 C 77.85 -, FamRZ 1986, 904, und Urteil v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 -, FamRZ 1987, 807), ist der erkennende Senat vom Ansatz her bisher gefolgt (vgl. zuletzt Urteil v. 19.6.1990 -10 L 20/89).

    Das ist nach der Überzeugung des Senats bereits deshalb der Fall, weil die Namensänderung die Integration des Stiefkindes in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils fördert (vgl. BVerwGE 67, 52, 55; Urteil v. 4.6.1986 - 7 C 77.85 -, FamRZ 1986, 904, 905).

  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Wird der Vater bei der Übertragung des Namens bevorzugt, liegt darin eine Benachteiligung der Frau im Eltern-Kind-Verhältnis und innerhalb der Familie, die mit Art. 3 II GG nicht vereinbar ist (BVerfG, Beschluß v. v. 4.7.1991-1 BvR 1467/87-, FamRZ 1991, 1161).

    Genießt der väterliche Familienname für den Kindesnamen aber keinen Vorrang, hat die Mutter bei ihrer Wiederheirat einen anderen Familiennamen gewählt und steht auch das Persönlichkeitsrecht des von der Namensänderung betroffenen Kindes der Namensänderung nicht im Wege, dann muß im Rahmen der Interessenabwägung der mit den §§ 1355 und 1616 BGB in Einklang mit der Wertung des Art. 6 I GG verfolgte Zweck, die Zugehörigkeit der Familie auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BVerfGE 78, 38, 49*); Beschluß v. 4.7.1991, a.a.O., S. 1162), hinsichtlich der neuen Familie den Ausschlag zugunsten der begehrten Namensänderung geben.

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Rspr. des BVerwG, wonach ein wichtiger Grund angenommen werden kann, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil v. 4.6.1986 - 7 C 77.85 -, FamRZ 1986, 904, und Urteil v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 -, FamRZ 1987, 807), ist der erkennende Senat vom Ansatz her bisher gefolgt (vgl. zuletzt Urteil v. 19.6.1990 -10 L 20/89).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Das ist mit dem GG vereinbar (BVerfG, Beschluß v.31.5.1978 -, 1 BvR 683/77-, BVerfGE 48, 327, 339 = FamRZ 1978, 667 ff.).
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Danach liegt in diesen Fällen ein wichtiger Grund für die Namensänderung bereits dann vor, wenn die Namensänderung unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohle des Kindes förderlich ist (so schon die frühere Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil v. 1.10.1980 - 7 C 112.78 -, Buchholz 402.10, § 3 NAG Nr. 42, S. 17 f.).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Das ist nach der Überzeugung des Senats bereits deshalb der Fall, weil die Namensänderung die Integration des Stiefkindes in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils fördert (vgl. BVerwGE 67, 52, 55; Urteil v. 4.6.1986 - 7 C 77.85 -, FamRZ 1986, 904, 905).
  • BVerfG, 02.05.1989 - 1 BvR 762/86

    Unterschiedliche Genehmigungspraxis zur Namensführung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
    Insoweit bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 I NÄG, durch den gerade Härten für das Kind, die mit der Festschreibung des Ehenamens möglicherweise verbunden sind, entgegengewirkt werden kann (BVerfG, Beschluß v. 2.5.1989 - 1 BvR 762/86).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Angesichts der Neuregelung des § 1618 BGB kann in Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG für eine entsprechende Namensänderung des Kindes nur anerkannt werden, wenn sich diese Änderung für das Wohl des Kindes als erforderlich erweist (Aufgabe der bisherigen, seit dem Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 - (NJW 1992, 797) vertretenen und mit Beschluss vom 26. August 1992 - 10 M 2433/92 - auch auf sog Scheidungshalbwaisenfälle übertragenen Rechtsprechung).

    Seit seinem Urteil vom 7. November 1991 (- 10 L 278/89 -, NJW 1992, 797 f.) hat der Senat im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1982 - 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52 ff.), nach der von einem wichtigen Grund erst dann auszugehen war, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich war, in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung bei Namensänderungen zugunsten von Kindern aus geschiedenen Ehen einen wichtigen Grund bereits dann angenommen, wenn die angestrebte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich war, ohne dass andere zu berücksichtende Interessen diese Förderlichkeit überwogen hätten (so zuletzt Urt. v. 7.5.1998 - 10 L 4310/96 - ebenso VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; Schleswig Holsteinisches OVG, NJW 1992, 331).

  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

    Damit ist davon auszugehen, daß dem im Prinzip gegen eine Namensänderung sprechenden Interesse an einer kontinuierlichen Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens eine weitere Minderung seines abwägungsrelevanten Gewichts beizumessen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - sowie Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -).

    Zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem bereits an anderer Stelle genannten Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -, S. 10 des Urteilsumdrucks.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1992 - 10 A 2754/86

    Namensänderung; Familienname; Kindeswohl; Geschiedene Ehe; Namensrecht;

    Auch in Ansehung der Erwägungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 -, NJW 1991, 1602 (vgl BVerwG, Urteil vom 25. April 1991, 7 C 11/90 , NJW 1992, 254) verbleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen es um die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe geht, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (aA VGH Mannheim, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -, NJW 1991, 3297, OVG Schleswig, Urteil vom 26. November 1991, - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] , und OVG Lüneburg, Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -, NJW 1992, 997).
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